Sie beanspruchen Unterhalt für Ihre Kinder? Wir holen Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ein und berechnen den Kindesunterhalt.
Die gegen Sie gerichtete Unterhaltsforderung ist unberechtigt oder zu hoch?
Für Unterhaltsberechnungen steht uns modernste software zur Verfügung, die auch von Familiengerichten verwendet wird.
Wir benötigen im wesentlichen:
Ihre Verdienstnachweise der letzten 12 Monate, evtl. Steuerbescheide der letzten 3 Jahre, bei Selbständigen Einnahme- Überschußrechnung bzw. Bilanz, Darlehensunterlagen, Geburtsurkunden der Kinder, ggf. Heiratsurkunde. Ihr Ehepartner ist zur Auskunft über dieselben Daten verpflichtet, § 1605 BGB.
Zugewinnausgleich ?
Diese Folgesache erfordert umfassende Vermögensauskünfte beider Ehegatten, § 1379 BGB:
1. Endvermögen zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages an den Antragsgegner/-in
2. Anfangsvermögen zum Stichtag der Eheschließung
Wir klären Sie über Ihre Möglichkeiten und Rechte, aber auch Pflichten auf und beraten Sie; selbstverständlich vertreten wir Sie bei der Geltendmachung berechtigter Zugewinnansprüche bzw. bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche Ihres Ehegatten, natürlich auch vor dem zuständigen Familiengericht.
Unsere Anwälte sind bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten bundesweit zugelassen.
Vertrauen Sie uns!
Tel.: 05681 - 5552 Fax: 05681 - 5556
email: info@ra-bickel.de
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